Kindesunterhalt & Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle — kostenlos, ohne Anmeldung
Nach Düsseldorfer Tabelle, mehrere Kinder, Kindergeldanrechnung
Nacheheliche 45%/50%-Differenzmethode inkl. sonstiger Einkünfte
Für die Zeit der Trennung, vor der Scheidung
Vollständige Tabelle, alle 15 Einkommensgruppen
Eigenbedarf gegenüber Kindern, Ehegatten, Eltern
Unterhalt bei paritätischer Doppelresidenz
Volljährige Kinder, Ausbildung, Studium
Staatliche Ersatzleistung, wenn der andere Elternteil nicht zahlt
100.000-€-Grenze und rechnerischer Rahmen
Proportionale Verteilung bei mehreren Kindern und knappem Einkommen
Beistandschaft, Beurkundung, Ablauf
Unterhalt kennt in Deutschland mehrere Formen. Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle: Das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt eine von 15 Einkommensgruppen, das Alter des Kindes eine von vier Altersstufen — vom Tabellenbetrag wird das anteilige Kindergeld abgezogen. Der Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalt folgt dagegen der 45 %/50 %-Quotenmethode auf die Einkommensdifferenz der Ehegatten. Dazu kommen Sonderfälle wie Volljährigen-, Eltern- und Betreuungsunterhalt.
Für den Detailfall — mehrere Kinder, Mangelfall, Wechselmodell, Selbstständigkeit, volljährige Kinder — nutzen Sie die spezialisierten Rechner oben. Alle Werte beruhen auf der Düsseldorfer Tabelle 2026.
Nach der Düsseldorfer Tabelle, gestaffelt nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes (4 Altersstufen: 0-5, 6-11, 12-17, ab 18). Vom Tabellenbetrag wird die Hälfte des Kindergelds (bei minderjährigen Kindern) bzw. das volle Kindergeld (bei volljährigen Kindern) abgezogen — der verbleibende Betrag ist der Zahlbetrag.
Nein. Alle Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte auf Basis der amtlichen Düsseldorfer Tabelle 2026. Für eine rechtsverbindliche Berechnung Ihres Einzelfalls (z. B. bei Mangelfall, mehreren Unterhaltsberechtigten, Sonderbedarf) wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das Jugendamt.
Der Bedarf (Tabellenbetrag) ist der theoretische Unterhaltsanspruch des Kindes laut Tabelle. Der Zahlbetrag ist der tatsächlich zu zahlende Betrag, nachdem das anteilige Kindergeld gemäß § 1612b BGB abgezogen wurde.
Nach der amtlichen 45%/50%-Differenzmethode der Düsseldorfer Tabelle: Bei einem erwerbstätigen Pflichtigen erhält der Berechtigte 45% der Einkommensdifferenz (bzw. 45% des Erwerbseinkommens, falls der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat), begrenzt durch den Selbstbehalt des Pflichtigen (1.600€ erwerbstätig / 1.475€ nicht erwerbstätig).
Die Düsseldorfer Tabelle deckt Einkommen bis 11.200€ ab. Darüber hinaus gibt es keine tabellarischen Werte — der Unterhalt wird individuell nach den konkreten Lebensverhältnissen bemessen. Hier ist eine anwaltliche Beratung erforderlich.
Ja. Unser Kindesunterhalt-Rechner zeigt sowohl den Tabellenbetrag (Bedarf) als auch den Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung (259€/Monat je Kind in 2026, hälftig bei minderjährigen und voll bei volljährigen Kindern).
Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf PDF), Werte wörtlich übernommen, nicht nachgerechnet.
Alle Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte (§ RDG). Für verbindliche Auskünfte: Fachanwalt für Familienrecht oder Jugendamt.
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