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Unterhalt für Selbstständige

Wie das unterhaltsrelevante Einkommen bei Selbstständigen ermittelt wird

Unterhalt für Selbstständige berechnen

Bei Selbstständigen und Freiberuflern lässt sich der Unterhalt nicht einfach aus einer Gehaltsabrechnung ablesen — das unterhaltsrelevante Einkommen wird aus den Geschäftsergebnissen ermittelt, meist über mehrere Jahre gemittelt.

Durchschnittsbildung über mehrere Jahre

Üblich ist die Betrachtung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Steuerbescheide), um branchen- oder auftragsbedingte Schwankungen auszugleichen. Ein einzelnes schwaches oder starkes Jahr ist damit nicht allein entscheidend.

Korrekturen am Gewinn

Nicht jede steuerlich anerkannte Ausgabe mindert automatisch das unterhaltsrelevante Einkommen. Privat mitgenutzte Positionen (Firmenwagen, Arbeitszimmer) werden anteilig zurückgerechnet, überhöhte Abschreibungen oder unterhaltsrechtlich nicht notwendige Rücklagen können dem Einkommen wieder hinzugerechnet werden.

Warum ein einfacher Online-Rechner hier an Grenzen stößt

Unsere Rechner (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) benötigen als Eingabe das bereits bereinigte Nettoeinkommen. Bei Selbstständigen ist die Ermittlung dieses Ausgangswerts der komplexeste und streitanfälligste Schritt — hier ist eine anwaltliche oder steuerfachliche Prüfung der Geschäftsunterlagen meist unverzichtbar.

Häufige Fragen

In der Regel durch Durchschnittsbildung der letzten 3 Geschäftsjahre (Gewinnermittlungen/Steuerbescheide), um jährliche Schwankungen auszugleichen — anders als bei Angestellten reicht ein einzelner Monatsverdienst nicht aus.

Nur betrieblich notwendige Ausgaben mindern das unterhaltsrelevante Einkommen. Privat mitgenutzte Positionen (z. B. Firmenwagen mit Privatnutzung) werden anteilig wieder hinzugerechnet.

Nur in angemessenem, betriebswirtschaftlich nachvollziehbarem Umfang. Überhöhte oder unterhaltsrechtlich nicht anerkannte Rücklagenbildung wird dem Einkommen wieder hinzugerechnet.

Gerade deshalb wird bei Selbstständigen meist ein Mehrjahresdurchschnitt gebildet. Bei wesentlichen, dauerhaften Änderungen (z. B. Geschäftsaufgabe) kann eine Neuberechnung bzw. Abänderung verlangt werden.

Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.