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Ehegattenunterhalt-Rechner

Nachehelicher Unterhalt nach der amtlichen 45%/50%-Methode berechnen

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierungshilfe auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Berechnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Jugendamt.
Monatlicher Unterhalt
Quote
Einkommensdifferenz
Selbstbehalt

Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt berechnen

Ehegattenunterhalt gibt es in zwei zeitlich getrennten Formen. Der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) läuft vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung — dafür haben wir einen eigenen Trennungsunterhalt-Rechner. Der nacheheliche Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) beginnt mit rechtskräftiger Scheidung. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung — ein Anspruch besteht nur, wenn ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand erfüllt ist: Betreuung eines gemeinsamen Kindes (§ 1570 BGB), Alter (§ 1571), Krankheit oder Gebrechen (§ 1572), Erwerbslosigkeit trotz Bemühens (§ 1573 Abs. 1) oder Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht deckt (§ 1573 Abs. 2).

Unterhalt = 45% × (Erwerbseinkommen Pflichtiger − Erwerbseinkommen Berechtigter)
(50% falls Pflichtiger nicht erwerbstätig, z. B. Rentner)
sonstige Einkünfte: hälftige Teilung · Obergrenze: voller Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Untergrenze: Selbstbehalt des Pflichtigen 1.600 € (erwerbstätig) / 1.475 € (nicht erwerbstätig)

Die Quote von 45 % statt der rechnerischen Hälfte berücksichtigt einen pauschalen Erwerbstätigenbonus von 1/10 für die Person, die das Einkommen durch Arbeit erzielt. Ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, entfällt der Bonus und es gilt die 50 %-Quote.

Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts

Nach § 1578b BGB kann das Gericht den nachehelichen Unterhalt zeitlich befristen oder der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf herabsetzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt in voller Höhe unbillig wäre. Maßgeblich sind vor allem die Ehedauer, die Aufgabenverteilung während der Ehe (etwa langjährige Kinderbetreuung) und ehebedingte Nachteile im eigenen Erwerbsleben. Je länger die Ehe und je größer der ehebedingte Nachteil, desto eher bleibt der Unterhalt unbefristet.

Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zusammen berechnen

Sind gemeinsame Kinder zu versorgen, wird nicht beides parallel aus dem vollen Einkommen berechnet. Es gilt die Rangfolge des § 1609 BGB: Der Kindesunterhalt ist vorrangig und wird zuerst ermittelt. Sein Zahlbetrag mindert das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen des Pflichtigen — und, wenn der andere Elternteil ebenfalls bar für das Kind aufkommt, auch dessen Einkommen. Erst auf das so bereinigte Resteinkommen beider Ehegatten wird die 45 %/50 %-Quote angewendet.

Beispiel: Pflichtiger 3.600 € netto, Berechtigte 900 € netto, ein Kind (8 Jahre). Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle: Einkommensgruppe 5, Altersstufe 6–11 → Bedarf 670 €, Zahlbetrag 670 − 129,50 = 540,50 €. Bereinigtes Einkommen des Pflichtigen: 3.600 − 540,50 = 3.059,50 €. Ehegattenunterhalt = 45 % × (3.059,50 − 900) ≈ 972 € — ohne Kind wären es 45 % × (3.600 − 900) = 1.215 €. Den Kindesunterhalt berechnen Sie mit unserem Kindesunterhalt-Rechner.

Der Rechner oben zeigt den Ehegattenunterhalt ohne vorrangigen Kindesunterhalt. Ziehen Sie den Kindesunterhalt-Zahlbetrag vorab vom Einkommen des Pflichtigen ab, um den kombinierten Fall abzubilden.

Häufige Fragen

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) gilt für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) beginnt mit rechtskräftiger Scheidung und setzt einen konkreten Unterhaltstatbestand voraus (z. B. Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit trotz Bemühens, Aufstockung). Die Rechenformel — die 45%/50%-Quotenmethode — ist bei beiden weitgehend gleich, die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt sind aber deutlich strenger.

Die 3/7-Methode ist die ältere Bezeichnung für die Quotenberechnung: Früher erhielt der Berechtigte 3/7 der Einkommensdifferenz (der Pflichtige behielt 4/7), was einem Erwerbstätigenbonus von 1/7 entsprach. Die Düsseldorfer Leitlinien rechnen heute mit 45 % der Differenz (Bonus 1/10); einige süddeutsche Oberlandesgerichte verwenden weiterhin die 3/7-Quote. Bei reinem Erwerbseinkommen liegen beide Ergebnisse nah beieinander. Dieser Rechner nutzt die 45 %/50 %-Methode der Düsseldorfer Tabelle.

Der Kindesunterhalt ist vorrangig (§ 1609 Nr. 1 BGB). Er wird zuerst ermittelt und sein Zahlbetrag vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen — und, falls der andere Elternteil ebenfalls bar für das Kind aufkommt, auch bei diesem. Erst aus dem so bereinigten Resteinkommen beider Ehegatten wird der Ehegattenunterhalt nach der 45 %/50 %-Quote berechnet. Das senkt den Ehegattenunterhalt spürbar, sobald gemeinsame Kinder zu versorgen sind.

Es gibt keine feste gesetzliche Frist. Nach § 1578b BGB kann das Gericht den nachehelichen Unterhalt zeitlich befristen oder der Höhe nach herabsetzen, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Maßgeblich sind vor allem Ehedauer, Aufgabenverteilung während der Ehe und ehebedingte Nachteile im Erwerbsleben. Das Gesetz geht grundsätzlich von Eigenverantwortung nach der Scheidung aus (§ 1569 BGB).

Ja. Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt 2026 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig). Unser Rechner begrenzt den Unterhalt automatisch auf diesen Betrag.

Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.