⚖️ 🇩🇪

Ehegattenunterhalt-Rechner

Nachehelicher Unterhalt nach der amtlichen 45%/50%-Methode berechnen

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierungshilfe auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Berechnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Jugendamt.
Monatlicher Unterhalt
Quote
Einkommensdifferenz
Selbstbehalt

Ehegattenunterhalt / nachehelicher Unterhalt berechnen

Die Düsseldorfer Tabelle regelt in Anmerkung B.I die amtliche Berechnungsmethode für Ehegattenunterhalt: Hat der Berechtigte kein eigenes Einkommen, erhält er 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Pflichtigen (50% bei einem nicht erwerbstätigen Pflichtigen, z. B. Rentner). Hat der Berechtigte ebenfalls Einkommen, wird die Quote auf die Differenz beider Einkommen angewendet.

Unterhalt = 45% × (Einkommen Pflichtiger − Einkommen Berechtigter)
(50% falls Pflichtiger nicht erwerbstätig)
begrenzt durch Selbstbehalt: 1.600 € (erwerbstätig) / 1.475 € (nicht erwerbstätig)

Diese Formel gilt sowohl für Trennungsunterhalt als auch für nachehelichen Unterhalt — die Berechnung ist identisch, nur die rechtlichen Voraussetzungen unterscheiden sich. Siehe auch unseren Trennungsunterhalt-Rechner.

Häufige Fragen

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) gilt für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) gilt danach und ist strenger an Voraussetzungen geknüpft (z. B. Betreuung gemeinsamer Kinder, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit). Die Berechnungsformel (45%/50%-Differenzmethode) ist bei beiden identisch.

Die 3/7-Methode ist eine in der Praxis verbreitete vereinfachte Faustformel (3/7 der Einkommensdifferenz), die bei reinem Erwerbseinkommen zu nahezu identischen Ergebnissen wie die amtliche 45%-Quote der Düsseldorfer Tabelle führt. Unser Rechner verwendet die amtliche 45%/50%-Methode.

Es gibt keine feste gesetzliche Frist — die Dauer hängt von Ehedauer, Alter, Betreuung gemeinsamer Kinder und der Möglichkeit zur eigenen Erwerbstätigkeit ab. Das Gesetz sieht grundsätzlich Eigenverantwortung nach der Scheidung vor (§ 1569 BGB), mit Ausnahmen.

Ja. Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt 2026 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig). Unser Rechner begrenzt den Unterhalt automatisch auf diesen Betrag.

Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.