Unterhalt trotz Arbeitslosigkeit: Selbstbehalt, fiktives Einkommen und Erwerbsobliegenheit
Arbeitslosigkeit befreit nicht automatisch von der Unterhaltspflicht. Solange ein Einkommen vorhanden ist (Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Vermögen), wird der Unterhalt auf dieser Basis berechnet — begrenzt durch den Selbstbehalt. Entscheidend ist außerdem, ob die Erwerbsobliegenheit erfüllt wird.
Auch wer arbeitslos ist, behält seinen notwendigen Selbstbehalt — den Betrag, der ihm zum eigenen Leben verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt er 2026:
| Situation | Notwendiger Selbstbehalt 2026 |
|---|---|
| Nicht erwerbstätig (z. B. arbeitslos, ohne fiktives Einkommen) | 1.200 € |
| Erwerbstätig oder mit zugerechnetem fiktivem Erwerbseinkommen | 1.450 € |
Der Unterhalt darf diesen Betrag grundsätzlich nicht unterschreiten. Reicht das Einkommen nicht für alle unterhaltsberechtigten Kinder, wird die verbleibende Masse anteilig verteilt (Mangelfallberechnung). Wichtig: Der Selbstbehalt schützt nur vor einer Unterschreitung — er befreit nicht von der Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen. Die allgemeinen Werte für alle Konstellationen finden Sie auf unserer Selbstbehalt-Übersicht.
Unterhaltspflichtige müssen sich nachweislich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen (regelmäßige, dokumentierte Bewerbungen). Wer arbeitsfähig ist, aber keine ausreichenden Bemühungen nachweisen kann, riskiert die Zurechnung eines fiktiven Einkommens — der Unterhalt wird dann so berechnet, als würde tatsächlich gearbeitet.
Wer selbst kündigt oder eine verhaltensbedingte Kündigung provoziert, ohne triftigen Grund, muss besonders damit rechnen, dass ein Gericht ein fiktives Einkommen zugrunde legt — die Unterhaltspflicht entfällt dadurch in der Regel nicht.
Der notwendige Selbstbehalt (2026: 1.200 € gegenüber minderjährigen Kindern bei Nichterwerbstätigkeit) bleibt auch bei Arbeitslosigkeit erhalten. Reicht das Einkommen nicht für den Bedarf aller unterhaltsberechtigten Kinder, greift die Mangelfallberechnung. Zahlt der andere Elternteil nicht oder nicht ausreichend, kann für die Kinder Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Grundsätzlich ja, soweit Ihr Einkommen (inkl. Arbeitslosengeld/Bürgergeld) den Selbstbehalt übersteigt. Der Kindesunterhalt hat gegenüber minderjährigen Kindern Vorrang vor fast allen anderen Verbindlichkeiten (§ 1609 Nr. 1 BGB).
Die Pflicht, sich aktiv und nachweislich um eine angemessene Arbeitsstelle zu bemühen, solange man unterhaltspflichtig ist. Wer diese Pflicht verletzt (z. B. keine Bewerbungen, selbstverschuldete Kündigung), riskiert die Zurechnung eines "fiktiven Einkommens".
Wird die Erwerbsobliegenheit verletzt, kann das Gericht den Unterhalt so berechnen, als hätte die pflichtige Person das erzielbare Einkommen einer angemessenen Stelle tatsächlich — unabhängig vom tatsächlich niedrigeren oder fehlenden Einkommen.
Ja. Auch bei Arbeitslosigkeit bleibt Ihnen der notwendige Selbstbehalt (1.200 € nicht erwerbstätig, Stand 2026) erhalten — der Unterhalt darf diesen nicht unterschreiten, außer im Mangelfall-Verteilungsverfahren.
Gegenüber minderjährigen Kindern gilt 2026 der notwendige Selbstbehalt von 1.200 € (nicht erwerbstätig). Wer arbeitslos ist, aber die Erwerbsobliegenheit verletzt, kann jedoch mit einem fiktiven Erwerbseinkommen behandelt werden — dann greift der höhere Selbstbehalt für Erwerbstätige (1.450 €), gerechnet wird aber mit dem unterstellten Einkommen.
Arbeitslosengeld I und Bürgergeld zählen als Einkommen und fließen in die Unterhaltsberechnung ein. Ein bestehender Unterhaltstitel wird nicht automatisch angepasst — der Pflichtige muss bei dauerhaftem Einkommensrückgang selbst eine Abänderung (Neuberechnung) betreiben. Umgekehrt mindert an das Kind gezahlter Unterhalt nicht das Bürgergeld des zahlenden Elternteils, wird aber beim Kind bzw. betreuenden Elternteil angerechnet.
Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.