Kindesunterhalt für volljährige Kinder — Ausbildung, Studium, eigener Haushalt
Mit Eintritt der Volljährigkeit ändert sich die Unterhaltsberechnung in mehreren Punkten: Beide Elternteile werden nach ihrem Einkommensanteil barunterhaltspflichtig, das volle Kindergeld wird angerechnet, und bei einem eigenen Haushalt (Studium/Ausbildung auswärts) gilt ein fester Pauschalbedarf von 990 €/Monat statt der einkommensabhängigen Tabelle.
Ja, das Kind wechselt in die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (höherer Bedarfssatz). Außerdem wird jetzt das volle Kindergeld angerechnet (statt der Hälfte bei Minderjährigen), und beide Elternteile sind anteilig nach ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig (nicht mehr nur der nicht betreuende Elternteil).
Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, gilt weiterhin die 4. Altersstufe der Tabelle. Zieht es für Ausbildung/Studium aus, gilt ein Pauschalbedarf von 990 €/Monat (davon bis 440 € Warmmiete), unabhängig vom Elterneinkommen.
Ja, eigenes Einkommen (z. B. Ausbildungsvergütung abzüglich ausbildungsbedingter Mehrkosten und eines Freibetrags) wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.