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Unterhalt ab 18

Kindesunterhalt für volljährige Kinder — Ausbildung, Studium, eigener Haushalt

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierungshilfe auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Berechnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Jugendamt.
Monatlicher Bedarf
Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierungshilfe auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Berechnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Jugendamt.

Unterhalt für volljährige Kinder

Der Unterhalt für volljährige Kinder — oft Volljährigenunterhalt genannt — ändert sich mit dem 18. Geburtstag in mehreren Punkten grundlegend. Das Kind wechselt in die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (höchster Bedarfssatz), das volle Kindergeld von 259 € wird auf den Bedarf angerechnet (bei Minderjährigen nur die Hälfte), und die Barunterhaltspflicht trifft ab jetzt beide Elternteile — nicht mehr nur den nicht betreuenden.

Bedarf (bei einem Elternteil wohnhaft) = Tabellenbetrag Altersstufe 4, Einkommensgruppe nach zusammengerechnetem Elterneinkommen
Bedarf (eigener Haushalt / Studium auswärts) = 990 € pauschal (davon bis 440 € Warmmiete)
abzüglich: volles Kindergeld 259 € · anrechenbares Eigeneinkommen des Kindes

Privilegierte und nicht privilegierte Volljährige

Privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) sind unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihnen gegenüber gilt weiterhin die gesteigerte Unterhaltspflicht und der niedrige notwendige Selbstbehalt (1.200 € / 1.450 €) — sie sind minderjährigen Kindern praktisch gleichgestellt.

Nicht privilegierte Volljährige sind alle übrigen: Studierende, Kinder in Ausbildung mit eigenem Hausstand und Kinder über 21. Ihnen gegenüber gilt der höhere angemessene Selbstbehalt von 1.750 €, und sie stehen in der Rangfolge des § 1609 BGB erst an vierter Stelle — hinter dem geschiedenen Ehegatten.

Unterhalt im Studium und in der Ausbildung

Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für eine erste berufsqualifizierende Ausbildung oder ein Erststudium, solange es die Ausbildung zielstrebig betreibt. Lebt es dafür in einer eigenen Wohnung, gilt statt der einkommensabhängigen Tabelle ein Regelbedarf von 990 € im Monat (Stand 2026, davon bis 440 € Warmmiete). Eine Ausbildungsvergütung wird — nach Abzug von rund 100 € ausbildungsbedingtem Mehraufwand — auf den Bedarf angerechnet und mindert den von den Eltern zu zahlenden Betrag; das volle Kindergeld von 259 € wird ebenfalls abgezogen. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung besteht in der Regel kein Anspruch mehr; Ausnahmen gelten für eng verzahnte Weiterbildungen (Bachelor–Master, Lehre–Meister).

Wer zahlt wie viel — der Haftungsanteil

Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, wird der Restbedarf des Kindes (nach Kindergeld und Eigeneinkommen) auf sie im Verhältnis ihrer Einkommen verteilt, jeweils gemessen am Betrag oberhalb des angemessenen Selbstbehalts von 1.750 €. Ein Elternteil, dessen Einkommen den Selbstbehalt nicht übersteigt, haftet nicht. Wohnt das Kind noch bei einem Elternteil, kann dieser seinen Anteil teilweise durch Naturalleistungen (Wohnen, Verpflegung) erbringen. Den Tabellenbetrag der 4. Altersstufe für ein bestimmtes Elterneinkommen finden Sie in unserer Düsseldorfer Tabelle.

Häufige Fragen

Ja, das Kind wechselt in die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (höherer Bedarfssatz). Außerdem wird jetzt das volle Kindergeld angerechnet (statt der Hälfte bei Minderjährigen), und beide Elternteile sind anteilig nach ihrem Einkommen barunterhaltspflichtig (nicht mehr nur der nicht betreuende Elternteil).

Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, gilt weiterhin die 4. Altersstufe der Tabelle. Zieht es für Ausbildung/Studium aus, gilt ein Pauschalbedarf von 990 €/Monat (davon bis 440 € Warmmiete), unabhängig vom Elterneinkommen. Der Anspruch besteht für eine erste Ausbildung bzw. ein Erststudium, solange das Kind zielstrebig lernt.

Ja. Ab Volljährigkeit entfällt das Betreuungsprivileg: Beide Elternteile sind anteilig nach ihrem jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen barunterhaltspflichtig. Zuerst wird der Gesamtbedarf des Kindes bestimmt (4. Altersstufe nach zusammengerechnetem Elterneinkommen oder 990 € bei eigenem Haushalt), davon volles Kindergeld und Eigeneinkommen des Kindes abgezogen. Der Restbedarf wird auf beide Eltern im Verhältnis ihrer Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehalts (1.750 €) verteilt.

Ja, eigenes Einkommen (z. B. Ausbildungsvergütung abzüglich rund 100 € ausbildungsbedingter Mehrkosten) wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.