Warum § 1613 BGB die Rückwirkung einschränkt — und was jetzt zu tun ist
Viele Berechtigte gehen davon aus, Unterhalt beliebig weit rückwirkend einfordern zu können, sobald der Anspruch feststeht. Das deutsche Unterhaltsrecht schränkt dies jedoch bewusst ein.
Rückwirkender Unterhalt kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Pflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde. Für die Zeit davor besteht in der Regel kein Anspruch mehr — selbst wenn dem Grunde nach Unterhalt geschuldet gewesen wäre.
Um keine Ansprüche zu verlieren, empfiehlt sich ein schriftliches, dokumentiertes Auskunftsverlangen oder eine Mahnung mit Zahlungsaufforderung, sobald der Unterhaltsanspruch erkennbar wird — auch wenn die genaue Höhe noch nicht feststeht. Die Beistandschaft beim Jugendamt kann hierbei kostenlos unterstützen.
Der maßgebliche Absatz 1 lautet:
„Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist." (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Rückwirkender Unterhalt setzt also einen von drei Auslösern voraus:
Ab dem Ersten des Monats, in dem einer dieser Schritte erfolgt, kann Unterhalt verlangt werden — für die Zeit davor grundsätzlich nicht. § 1613 Abs. 2 BGB lässt Ausnahmen zu (unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Sonderbedarf sowie Zeiträume, in denen der Berechtigte aus rechtlichen oder vom Pflichtigen zu verantwortenden tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung gehindert war); Absatz 3 enthält für den Sonderbedarf eine Jahresfrist und eine Härtefallklausel.
Für minderjährige Kinder übernimmt die schnellste Sicherung meist das Jugendamt: Mit der Beistandschaft versendet der Beistand umgehend ein Auskunfts- und Aufforderungsschreiben, das den Stichtag für die Rückwirkung nach § 1613 BGB festsetzt. Ansprüche eines minderjährigen Kindes gegen einen Elternteil sind zudem nach § 207 BGB verjährungsgehemmt, solange das Kind minderjährig ist — durchsetzbar bleiben sie aber trotzdem nur ab dem § 1613-Stichtag. Zahlt der andere Elternteil gar nicht, kann parallel Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Nur eingeschränkt. Nach § 1613 BGB kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Pflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, in Verzug gesetzt wurde oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig gemacht wurde — nicht beliebig weit rückwirkend.
Möglichst früh schriftlich zur Auskunft über das Einkommen auffordern und/oder in Verzug setzen (z. B. per Mahnschreiben mit Fristsetzung). Ohne einen dieser Schritte verliert man rückwirkend Ansprüche für die Zeit davor in der Regel unwiederbringlich.
Ja, etwa wenn der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet an der Geltendmachung gehindert war. Dies ist einzelfallabhängig und sollte anwaltlich geprüft werden.
Das Grundprinzip aus § 1613 BGB gilt für beide, mit Detailunterschieden je nach Unterhaltsart. In beiden Fällen ist frühzeitiges, dokumentiertes Handeln (Auskunftsverlangen, Mahnung) entscheidend, um Ansprüche nicht zu verlieren.
Kurz gefasst: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Pflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, in Verzug gesetzt wurde oder ein gerichtlicher Antrag zugestellt wurde. Vorher entstandene Ansprüche sind in der Regel verloren. Ausnahmen regelt § 1613 Abs. 2 BGB für Sonderbedarf und für Fälle, in denen der Berechtigte unverschuldet an der Geltendmachung gehindert war.
Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.