Warum § 1613 BGB die Rückwirkung einschränkt — und was jetzt zu tun ist
Viele Berechtigte gehen davon aus, Unterhalt beliebig weit rückwirkend einfordern zu können, sobald der Anspruch feststeht. Das deutsche Unterhaltsrecht schränkt dies jedoch bewusst ein.
Rückwirkender Unterhalt kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Pflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert, in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde. Für die Zeit davor besteht in der Regel kein Anspruch mehr — selbst wenn dem Grunde nach Unterhalt geschuldet gewesen wäre.
Um keine Ansprüche zu verlieren, empfiehlt sich ein schriftliches, dokumentiertes Auskunftsverlangen oder eine Mahnung mit Zahlungsaufforderung, sobald der Unterhaltsanspruch erkennbar wird — auch wenn die genaue Höhe noch nicht feststeht. Die Beistandschaft beim Jugendamt kann hierbei kostenlos unterstützen.
Nur eingeschränkt. Nach § 1613 BGB kann Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Pflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde, in Verzug gesetzt wurde oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig gemacht wurde — nicht beliebig weit rückwirkend.
Möglichst früh schriftlich zur Auskunft über das Einkommen auffordern und/oder in Verzug setzen (z. B. per Mahnschreiben mit Fristsetzung). Ohne einen dieser Schritte verliert man rückwirkend Ansprüche für die Zeit davor in der Regel unwiederbringlich.
Ja, etwa wenn der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet an der Geltendmachung gehindert war. Dies ist einzelfallabhängig und sollte anwaltlich geprüft werden.
Das Grundprinzip aus § 1613 BGB gilt für beide, mit Detailunterschieden je nach Unterhaltsart. In beiden Fällen ist frühzeitiges, dokumentiertes Handeln (Auskunftsverlangen, Mahnung) entscheidend, um Ansprüche nicht zu verlieren.
Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.