100.000-€-Freigrenze und rechnerischer Rahmen — keine feste Formel
Pflegebedürftige Eltern können gegenüber ihren erwachsenen Kindern einen Unterhaltsanspruch haben (§ 1601 BGB), wenn die eigene Rente und Pflegeversicherung die Pflegekosten nicht decken und das Sozialamt in Vorleistung tritt. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) sind Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen bis 100.000 € vollständig befreit.
Wichtig: Anders als beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt ist dies keine feste Zahlungsformel, sondern nur der rechnerische Höchstrahmen laut Anmerkung D.I der Düsseldorfer Tabelle. Vermögen, Schonvermögen, weitere Unterhaltspflichten und regionale Rechtsprechung beeinflussen das tatsächliche Ergebnis erheblich — eine anwaltliche oder sozialrechtliche Beratung ist hier besonders empfehlenswert.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2020, § 94 Abs. 1a SGB XII) werden erwachsene Kinder für den Elternunterhalt nur noch herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen 100.000 € übersteigt. Maßgeblich ist das Einkommen des einzelnen Kindes, nicht das des Ehepartners oder Haushalts, und die Grenze wird pro unterhaltspflichtigem Kind einzeln geprüft. Liegt das Einkommen darunter, entfällt jede Zahlungspflicht — und das Sozialamt darf das Kind mangels konkreter Anhaltspunkte nicht einmal zur Auskunft auffordern.
Wird die Grenze überschritten, bemisst sich der Rahmen nach Anmerkung D.I der Düsseldorfer Tabelle: ein Selbstbehalt von mindestens 2.650 € zuzüglich 70 % des darüber liegenden Nettoeinkommens. Schonvermögen — eine angemessene Altersvorsorge, das selbstgenutzte Familienheim, ein Notgroschen — bleibt zusätzlich unangetastet. Die tatsächliche Zahlungspflicht ist damit selbst oberhalb der 100.000 € meist deutlich niedriger, als die reine Einkommensrechnung vermuten lässt.
Erst wenn Ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 € übersteigt (Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020). Diese Grenze gilt pro Kind einzeln, auch bei mehreren pflegebedürftigen Elternteilen. Etwa 96-97% der Bevölkerung liegen darunter und sind damit von vornherein befreit.
Es gibt keine feste Quote wie beim Ehegattenunterhalt. Anmerkung D.I der Düsseldorfer Tabelle definiert den Selbstbehalt gegenüber Eltern: mindestens 2.650 €/Monat zzgl. 70% des darüber hinausgehenden Nettoeinkommens. Der rechnerisch maximale Unterhalt ergibt sich aus Einkommen minus diesem Selbstbehalt (= 30% des Mehreinkommens) — aber Vermögen, Schonvermögen und weitere Faktoren fließen zusätzlich ein.
Vermögen, das nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss — z. B. angemessene Altersvorsorge, selbstgenutztes Wohneigentum, ein angemessener Notgroschen. Die genaue Höhe ist einzelfallabhängig und nicht pauschal berechenbar.
Nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz darf das Sozialamt Kinder nur kontaktieren, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Bruttojahreseinkommen über 100.000 € vorliegen — ein pauschales Anschreiben ist unzulässig.
Für die 100.000-€-Grenze zählt nur Ihr eigenes Bruttojahreseinkommen, nicht das Ihres Ehepartners. Übersteigen Sie die Grenze, kann der Familienunterhalt gegenüber Ihrem Ehepartner Ihr für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen aber indirekt mindern. Einkommen und Vermögen des Schwiegerkindes bleiben außen vor.
Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.