100.000-€-Freigrenze und rechnerischer Rahmen — keine feste Formel
Pflegebedürftige Eltern können gegenüber ihren erwachsenen Kindern einen Unterhaltsanspruch haben (§ 1601 BGB), wenn die eigene Rente und Pflegeversicherung die Pflegekosten nicht decken und das Sozialamt in Vorleistung tritt. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) sind Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen bis 100.000 € vollständig befreit.
Wichtig: Anders als beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt ist dies keine feste Zahlungsformel, sondern nur der rechnerische Höchstrahmen laut Anmerkung D.I der Düsseldorfer Tabelle. Vermögen, Schonvermögen, weitere Unterhaltspflichten und regionale Rechtsprechung beeinflussen das tatsächliche Ergebnis erheblich — eine anwaltliche oder sozialrechtliche Beratung ist hier besonders empfehlenswert.
Erst wenn Ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 € übersteigt (Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020). Diese Grenze gilt pro Kind einzeln, auch bei mehreren pflegebedürftigen Elternteilen. Etwa 96-97% der Bevölkerung liegen darunter und sind damit von vornherein befreit.
Es gibt keine feste Quote wie beim Ehegattenunterhalt. Anmerkung D.I der Düsseldorfer Tabelle definiert den Selbstbehalt gegenüber Eltern: mindestens 2.650 €/Monat zzgl. 70% des darüber hinausgehenden Nettoeinkommens. Der rechnerisch maximale Unterhalt ergibt sich aus Einkommen minus diesem Selbstbehalt (= 30% des Mehreinkommens) — aber Vermögen, Schonvermögen und weitere Faktoren fließen zusätzlich ein.
Vermögen, das nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss — z. B. angemessene Altersvorsorge, selbstgenutztes Wohneigentum, ein angemessener Notgroschen. Die genaue Höhe ist einzelfallabhängig und nicht pauschal berechenbar.
Nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz darf das Sozialamt Kinder nur kontaktieren, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Bruttojahreseinkommen über 100.000 € vorliegen — ein pauschales Anschreiben ist unzulässig.
Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.