Eigenbedarf 2026 gegenüber Kindern, Ehegatten und Eltern
| Gegenüber | Nicht erwerbstätig | Erwerbstätig |
|---|---|---|
| Minderjährige / privilegierte volljährige Kinder | 1.200 € | 1.450 € |
| Sonstige volljährige Kinder | 1.750 € | |
| Getrennt lebender / geschiedener Ehegatte | 1.475 € | 1.600 € |
| Eltern (Elternunterhalt) | 2.650 € (zzgl. 70% des Mehreinkommens) | |
Quelle: Düsseldorfer Tabelle, Anmerkungen VII & B.II/D.I, Stand 01.01.2026.
Der notwendige Selbstbehalt (1.200 € / 1.450 €) gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (bis 21, im Haushalt eines Elternteils, in allgemeiner Schulausbildung). Der angemessene Selbstbehalt (1.750 €) gilt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern.
Nicht identisch mit dem Selbstbehalt — er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen Pflichtigem und Kindern sicherstellen. Wird er unterschritten, kann eine niedrigere Einkommensgruppe angesetzt werden.
Ja, gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gilt ein eigener Selbstbehalt: 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig), separat von dem gegenüber Kindern.
Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.