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Selbstbehalt-Rechner

Eigenbedarf 2026 gegenüber Kindern, Ehegatten und Eltern

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierungshilfe auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Berechnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Jugendamt.
Selbstbehalt 2026
Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierungshilfe auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Berechnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Jugendamt.

Der Selbstbehalt — juristisch Eigenbedarf oder notwendiger Selbstbehalt — ist der Betrag, der einer unterhaltspflichtigen Person nach Abzug des Unterhalts monatlich zum eigenen Leben verbleiben muss. Er bildet die absolute Untergrenze jeder Unterhaltsberechnung: Der geschuldete Unterhalt darf den Selbstbehalt grundsätzlich nicht antasten, auch wenn der rechnerische Anspruch höher wäre. Wie hoch der Selbstbehalt ausfällt, hängt davon ab, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird und ob die pflichtige Person erwerbstätig ist. Die maßgeblichen Beträge legt die Düsseldorfer Tabelle jährlich fest; die folgende Übersicht gibt den Stand 01.01.2026 wieder.

Selbstbehalt-Übersicht 2026

GegenüberNicht erwerbstätigErwerbstätig
Minderjährige / privilegierte volljährige Kinder1.200 €1.450 €
Sonstige volljährige Kinder1.750 €
Getrennt lebender / geschiedener Ehegatte1.475 €1.600 €
Eltern (Elternunterhalt)2.650 € (zzgl. 70% des Mehreinkommens)

Quelle: Düsseldorfer Tabelle, Anmerkungen VII & B.II/D.I, Stand 01.01.2026.

Notwendiger und angemessener Selbstbehalt — der Unterschied

Das Unterhaltsrecht unterscheidet zwei Stufen des Eigenbedarfs. Der notwendige Selbstbehalt (2026: 1.200 € ohne Erwerbstätigkeit, 1.450 € mit Erwerbstätigkeit) gilt gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber privilegierten volljährigen Kindern — unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 BGB). Ihnen gegenüber trifft den Pflichtigen eine gesteigerte Unterhaltspflicht, weshalb der Selbstbehalt niedriger angesetzt ist. In den 1.450 € sind bis zu 520 € für Warmmiete enthalten; liegen die tatsächlichen, angemessenen Wohnkosten höher, erhöht sich der Selbstbehalt entsprechend.

Der angemessene Selbstbehalt (2026: mindestens 1.750 €, davon bis 650 € Warmmiete) gilt gegenüber allen übrigen volljährigen Kindern, also insbesondere gegenüber Studierenden und Kindern mit eigenem Haushalt, die nicht mehr privilegiert sind. Hier besteht keine gesteigerte Unterhaltspflicht.

Bedarfskontrollbetrag — wann er greift

Der Bedarfskontrollbetrag (Spalte ganz rechts in der Düsseldorfer Tabelle) ist nicht mit dem Selbstbehalt identisch und meist deutlich höher. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern sicherstellen. Bleibt dem Pflichtigen nach Abzug des Tabellenunterhalts — auch unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten — weniger als der Bedarfskontrollbetrag seiner Einkommensgruppe, wird er so lange in die nächst niedrigere Gruppe herabgestuft, bis deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt ist. In der untersten Einkommensgruppe (bis 2.100 €) tritt an die Stelle des Bedarfskontrollbetrags der notwendige Selbstbehalt selbst.

Selbstbehalt bei mehreren Unterhaltspflichten

Schuldet eine Person mehreren Berechtigten gleichzeitig Unterhalt, greift die gesetzliche Rangfolge des § 1609 BGB: vorrangig minderjährige und privilegierte volljährige Kinder (Rang 1), dann kinderbetreuende Elternteile und Ehegatten bei langer Ehe (Rang 2), danach übrige Ehegatten (Rang 3) und erst zuletzt nicht privilegierte volljährige Kinder (Rang 4). Reicht das Einkommen nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts nicht aus, um alle gleichrangigen Ansprüche zu decken, wird die verbleibende Verteilungsmasse anteilig gekürzt — siehe unsere Mangelfallberechnung. Nachrangige Berechtigte gehen dann zunächst leer aus. Gegenüber den eigenen Eltern gilt ein eigener, hoher Selbstbehalt (mindestens 2.650 € zuzüglich 70 % des Mehreinkommens), und eine Zahlungspflicht besteht ohnehin erst ab 100.000 € Bruttojahreseinkommen — dazu unser Elternunterhalt-Rechner.

Häufige Fragen

Der notwendige Selbstbehalt (1.200 € / 1.450 €) gilt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern (bis 21, im Haushalt eines Elternteils, in allgemeiner Schulausbildung). Der angemessene Selbstbehalt (1.750 €) gilt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 2026 monatlich 1.200 € (nicht erwerbstätig) bzw. 1.450 € (erwerbstätig). Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern liegt bei mindestens 1.750 €. Gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gelten 1.475 € bzw. 1.600 €, gegenüber den eigenen Eltern mindestens 2.650 € zuzüglich 70 % des darüber hinausgehenden Nettoeinkommens. Alle Werte stammen aus der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026.

Nicht identisch mit dem Selbstbehalt — er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen Pflichtigem und Kindern sicherstellen. Wird er unterschritten, kann eine niedrigere Einkommensgruppe angesetzt werden.

Der Selbstbehalt (Eigenbedarf) ist die absolute Untergrenze: Der geschuldete Unterhalt darf ihn grundsätzlich nicht antasten. Der Bedarfskontrollbetrag ist höher angesetzt und dient nur der Verteilungskontrolle — bleibt dem Pflichtigen nach Abzug des Unterhalts weniger als dieser Betrag, wird er so lange eine Einkommensgruppe tiefer eingestuft, bis der Kontrollbetrag wieder gewahrt ist.

Ja, gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gilt ein eigener Selbstbehalt: 1.600 € (erwerbstätig) bzw. 1.475 € (nicht erwerbstätig), separat von dem gegenüber Kindern.

Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.