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Trennungsunterhalt-Rechner

Unterhalt während der Trennungszeit berechnen — § 1361 BGB

Hinweis: Diese Berechnung ist eine unverbindliche Orientierungshilfe auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2026 und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Berechnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht oder das zuständige Jugendamt.
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Trennungsunterhalt berechnen

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) steht dem bedürftigen Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung zu — unabhängig vom späteren Scheidungsverfahren. Die Berechnung folgt derselben amtlichen 45%/50%-Differenzmethode wie der nacheheliche Unterhalt.

Trennungsunterhalt = 45% × (Einkommen höher verdienender Ehegatte − Einkommen anderer Ehegatte)
(50% falls Pflichtiger nicht erwerbstätig)

Im Unterschied zum nachehelichen Unterhalt ist während der Trennungszeit die Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten in der Regel geringer — vor allem im ersten Trennungsjahr wird meist keine sofortige Vollzeittätigkeit erwartet.

Häufige Fragen

Ab dem Zeitpunkt der Trennung (§ 1361 BGB), unabhängig davon, ob bereits ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Voraussetzung ist eine Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen.

Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit, danach kann abhängig von Kinderbetreuung, Alter und bisheriger Erwerbsbiografie eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit erwartet werden.

Ja — nach der Scheidung gilt der nacheheliche Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB), der strengeren Voraussetzungen unterliegt als der Trennungsunterhalt. Die Berechnungsformel selbst bleibt identisch (45%/50%-Methode).

Wohnkosten können bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens (Abzugsposten) eine Rolle spielen, insbesondere wenn ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung allein weiter finanziert. Dies ist einzelfallabhängig und nicht pauschal in diesem Rechner abgebildet — anwaltliche Prüfung empfohlen.

Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.