Zwangsvollstreckung, Jugendamtsurkunde und § 170 StGB erklärt
Wer geschuldeten Unterhalt nicht zahlt, riskiert sowohl zivilrechtliche Zwangsvollstreckung als auch — unter bestimmten Voraussetzungen — eine Strafbarkeit nach § 170 StGB.
Liegt ein vollstreckbarer Titel vor (Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Beschluss, notarieller Vergleich), kann der Berechtigte bei Nichtzahlung direkt die Zwangsvollstreckung betreiben — etwa Lohnpfändung beim Arbeitgeber oder Kontopfändung. Ein vorheriges Gerichtsverfahren ist dann nicht mehr nötig.
Die vorsätzliche Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist strafbar, wenn dadurch der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet wird (oder ohne Hilfe Dritter/Sozialleistungen gefährdet wäre) und die pflichtige Person leistungsfähig ist oder leistungsfähig sein könnte (siehe fiktives Einkommen).
Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht regelmäßig, kann der betreuende Elternteil für minderjährige Kinder Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen — der Staat zahlt vor und fordert den Betrag anschließend vom Pflichtigen zurück.
Der Berechtigte kann den Unterhalt gerichtlich titulieren lassen (Jugendamtsurkunde, Beschluss, Vergleich) und anschließend zwangsvollstrecken — z. B. per Lohn- oder Kontopfändung.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja: § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) stellt es unter Strafe, wenn dadurch der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet wird oder gefährdet würde, obwohl die pflichtige Person leistungsfähig ist oder leistungsfähig sein könnte.
Ein vollstreckbarer Titel, den das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft kostenlos erstellt. Liegt ein solcher Titel vor, kann bei Nichtzahlung direkt die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, ohne vorher ein Gerichtsverfahren führen zu müssen.
Echte Leistungsunfähigkeit (z. B. nachgewiesene Arbeitslosigkeit trotz aktiver Suche) schließt eine Strafbarkeit nach § 170 StGB regelmäßig aus — die zivilrechtliche Unterhaltspflicht kann aber je nach Einzelfall dennoch fortbestehen, ggf. auf Basis eines fiktiven Einkommens.
Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.