Beistandschaft, Berechnung und Beurkundung durch das Jugendamt
Über die sogenannte Beistandschaft (§§ 1712 ff. BGB) kann der betreuende Elternteil kostenlose Unterstützung des Jugendamts beantragen. Das Jugendamt berechnet den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, beurkundet den Anspruch in einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde und unterstützt bei der Durchsetzung gegenüber dem anderen Elternteil.
Formloser Antrag auf Beistandschaft beim zuständigen Jugendamt, meist am Wohnort des Kindes.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil wird zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert.
Das Jugendamt ermittelt den Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle — Sie können das Ergebnis vorab mit unserem Kindesunterhalt-Rechner nachvollziehen.
Der Unterhalt wird in einer Jugendamtsurkunde festgehalten — ein vollstreckbarer Titel wie ein Gerichtsurteil.
Wichtig: Das Jugendamt vertritt ausschließlich die Interessen des Kindes, nicht des betreuenden Elternteils. Bei streitigen oder komplexen Fällen (z. B. Wechselmodell, Mangelfall, Auslandsbezug) kann zusätzlich anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
Wer Kindesunterhalt vom Jugendamt berechnen lassen möchte, beantragt eine Beistandschaft — schriftlich und formlos beim Jugendamt am Wohnort des Kindes. Die Beistandschaft ist freiwillig, jederzeit widerruflich und für den betreuenden Elternteil kostenlos. Der Beistand fordert den anderen Elternteil zur Auskunft über sein Einkommen auf, ermittelt den Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle, macht den Anspruch geltend und lässt ihn in einer Jugendamtsurkunde titulieren. Das Ergebnis können Sie vorab mit unserem Kindesunterhalt-Rechner nachvollziehen.
Die Jugendamt-Unterhaltsberechnung folgt denselben Schritten wie eine anwaltliche: Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen ermittelt (Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Kranken- und Altersvorsorge, berücksichtigungsfähiger Schulden). Daraus ergibt sich die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle; nach dem Alter des Kindes folgt der Tabellenbetrag, von dem das hälftige Kindergeld abgezogen wird. Das Jugendamt prüft zusätzlich den Selbstbehalt und — bei mehreren Kindern — einen möglichen Mangelfall. Anders als ein Anwalt vertritt das Jugendamt aber nur das Kind; für den eigenen Trennungs- oder Ehegattenunterhalt ist es nicht zuständig.
Ja, über die Beistandschaft (§§ 1712 ff. BGB) berechnet und beurkundet das Jugendamt auf Antrag den Kindesunterhalt kostenlos und unterstützt bei der Durchsetzung — allerdings vertritt es nur das Kind, nicht den betreuenden Elternteil.
Die Beurkundung einer Jugendamtsurkunde ist ein vollstreckbarer Titel, vergleichbar mit einem Gerichtsurteil — die zugrunde liegende Berechnung selbst folgt aber genauso der Düsseldorfer Tabelle wie bei einer anwaltlichen Berechnung.
Das Jobcenter berechnet keinen Kindesunterhalt im familienrechtlichen Sinne, sondern rechnet erhaltenen Unterhalt beim Bürgergeld an. Für die eigentliche Unterhaltsberechnung ist das Jugendamt (Beistandschaft) oder ein Anwalt zuständig.
Die Beistandschaft und Beurkundung durch das Jugendamt sind kostenlos.
Ja. Über die Beistandschaft kann das Jugendamt eine Abänderung (Erhöhung) eines bestehenden Titels betreiben, etwa wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt oder das Einkommen des Pflichtigen gestiegen ist. Auch die Umstellung eines alten statischen Titels auf einen dynamischen Titel (Prozentsatz des Mindestunterhalts) ist möglich.
Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.