Staatliche Ersatzleistung, wenn der andere Elternteil nicht zahlt — 2026
Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, kann der betreuende Elternteil beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe entspricht dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe 1) abzüglich des vollen Kindergelds.
Für Kinder ab 12 Jahren gilt eine zusätzliche Bedingung: Der Anspruch besteht nur, wenn das Kind nicht überwiegend auf Bürgergeld angewiesen ist, oder der alleinerziehende Elternteil trotz Bürgergeld-Bezug mindestens 600 € brutto monatlich verdient. Seit der Reform 2020 gibt es keine zeitliche Höchstbezugsdauer mehr — der Anspruch gilt grundsätzlich bis zur Volljährigkeit.
| Alter des Kindes | Unterhaltsvorschuss 2026 (monatlich) |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 227 € |
| 6 bis 11 Jahre | 299 € |
| 12 bis 17 Jahre | 394 € |
Die Beträge entsprechen dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe 1, Altersstufen 1 bis 3) abzüglich des vollen Kindergelds von 259 €. Tatsächlich vom anderen Elternteil gezahlter Kindesunterhalt und eine Halbwaisenrente werden angerechnet — der Staat zahlt nur die Differenz zum Höchstbetrag.
Unterhaltsvorschuss wird auf schriftlichen Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts gewährt — rückwirkend höchstens für den Monat vor der Antragstellung. Voraussetzungen: Das Kind ist unter 18 Jahre alt, lebt in Deutschland bei einem alleinerziehenden Elternteil, und der andere Elternteil zahlt keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts. Der alleinerziehende Elternteil darf nicht mit einem neuen Partner verheiratet zusammenleben (Ausnahme: dauerhaft getrennt lebend). Für Kinder ab 12 Jahren gilt zusätzlich die oben genannte Bürgergeld-Bedingung.
Eine staatliche Ersatzleistung für Kinder Alleinerziehender, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Beantragt wird er beim Jugendamt (Unterhaltsvorschussstelle).
Bis zu 227 € (0-5 Jahre), 299 € (6-11 Jahre) und 394 € (12-17 Jahre) monatlich — jeweils der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 abzüglich des vollen Kindergelds.
Nein. Seit der UVG-Reform 2020 gibt es keine Höchstbezugsdauer mehr — der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit (18 Jahre).
Ja: Der Anspruch besteht, wenn das Kind nicht auf Bürgergeld (SGB II) angewiesen ist, oder wenn der alleinerziehende Elternteil trotz Bürgergeld-Bezug mindestens 600 € brutto monatlich verdient.
Ja, tatsächlich gezahlter Kindesunterhalt vom anderen Elternteil wird vom Unterhaltsvorschuss abgezogen — der Staat zahlt nur die Differenz zum Höchstbetrag.
Nein, nicht Sie als betreuender Elternteil. Der Staat versucht jedoch, den gezahlten Betrag beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern (Legalzession nach § 7 UVG).
Methodik & Quellen: Alle Berechnungen basieren auf der amtlichen Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026 (OLG Düsseldorf). Redaktion: Josef Müller — Redaktionsleitung. Zuletzt geprüft: 2026-08-01. Kein Anwalt, keine Rechtsberatung — siehe Über uns und Impressum.